Der Gegenstand der Woche
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Seit jeher sind die Ordnungshüter bewaffnet. Waren es bis zum 19. Jahrhundert nicht unbedingt Schusswaffen, so wurde zu Beginn des 20.Jahrhundert die Gendarmerie und in der Folge auch die damalige Lokalpolizei, ab 1930 die verstaatlichte Lokalpolizei, mit Schusswaffen ausgerüstet.
Mit der Einführung dieser Dienstwaffen, mussten nicht nur Schießübungen durchgeführt werden, sondern auch klare Regeln was die Dienstwaffen betrifft ausgearbeitet werden.
So ist in der ´Schiessvorschriften für das Gendarmen. Und Freiwilligen-Korps´ aus dem Jahr 1926, Folgendes zu entnehmen:
„Durch die Schießübungen soll das Gendarmen- und Freiwilligen-Corps diejenige Ausbildung im Schießen erhalten, deren es für den wirksamen Gebrauch der Schusswaffe bedarf. Demgemäß bilden diese Übungen einen der wichtigsten Dienstzweige, welcher in allen Teilen mit größter Sorgfalt betrieben und gefördert werden muss.
Die Schiessbildung gliedert sich in:
die vorbereitenden Uebungen
das Schulschiessen
das gefechtsmäßige Schießen.
Das Schiessübungsjahr beginnt mit dem 1.Oktober des einen und endet mit dem 30. September des folgenden Jahres; nach letzterem wird es benannt.“
Was das Schulschiessen betrifft, so wurden zur Motivation, Preise verteilt. Was die Munition betrifft, so sahen die Vorschriften Folgendes vor:
„Für das Preisschießen für jeden Unteroffizier und Mann, welcher am Preisschießen teilnimmt, 6-7 Patronen.
Alljährlich findet ein Preisschießen für Unteroffiziere und Mannschaften statt ….. Die Preise werden bei einem alljährlich in den Monaten Juli oder August abzuhaltenden Preisschießen erworben. Teilnehmen kann derjenige welcher seine Hauptübung abgeschlossen hat mit einem Schiessresultat von 60%.“
Bei diesem Preisschießen war ein Ehrenpreis vorgesehen für das Schießen auf eine sogenannte Ehrenscheibe. Voraussetzung war ein Schiessresultat von 80%. Geschossen wurde auf einer Entfernung von 150 Metern, 1 Schuss, freihändig. Welcher den Mittelpunkt der Scheibe am nächsten traf, galt als bester Schütze.
Was die Verwendung der Siegerprämie anbelangt so ist den Schiessvorschriften nachstehendes zu lesen:
„Das überwiesene Geld ist voll für Preise, welche den Charakter von Andenken haben, und die möglichst mit Inschriften versehen sind, zu verwenden. Die Gewährung von Geldpreisen ist unzulässig.“
In der Ausstellung der Polizeihistorischen Sammlung befindet sich eine solche Ehrenscheibe aus dem Jahr 1934. Als Gewinner ist Soldat 2.classe ZEYEN H. (Freiwilligen-Kompanie) aufgelistet.
Die beiden anderen Scheiben sind in der Ausstellung über die FWK im Militärmuseum in Diekirch zu sehen.